Geldwäschebekämpfung bei Immobiliengeschäften, Mitwirkungspflicht für Immobilienverkäufer

Geldwäschebekämpfung bei Immobiliengeschäften

Mitwirkungspflicht für Immobilienverkäufer

Bereits seit dem 1. April 2023 müssen Verkäufer:innen bei Immobilientransaktionen in Deutschland dem Notariat den Eingang des Kaufpreises durch einen offiziellen Bankbeleg (z. B. Kontoauszug oder Buchungsbestätigung) nachweisen. Diese Regelung ist Teil der verschärften Geldwäscheprävention und gilt für alle Kaufverträge, die ab 01.04.2023 abgeschlossen wurden.
Bis dahin genügte es, wenn Käufer nach einem Immobilienverkauf dem Notariat die Info gaben, dass der Kaufpreis bei Ihnen eingegangen ist.

Warum muss ich die Kaufpreiszahlung für eine Immobilie belegen?
Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und der Anpassung des Geldwäschegesetzes (GwG) hat der Gesetzgeber die Transparenz von Immobiliengeschäften verschärft. Ziel ist es, Geldwäsche und illegale Transaktionen zu verhindern. Heute ist es daher verboten, Kaufpreise in bar oder mit Bargeldäquivalenten (z. B. Gold, Kryptowerten) zu begleichen. Stattdessen müssen Verkäufer:innen dem Notariat lückenlos belegen, dass der Kaufpreis auf ihrem Konto eingegangen ist.

Wie belege ich die Kaufpreiszahlung?
Bankbeleg beschaffen: Verkäufer:innen müssen einen Kontoauszug oder eine Buchungsbestätigung vorlegen, der Empfänger-, Absenderkonto, Buchungsdatum, Betrag und Verwendungszweck enthält. Weiterleitung an das Notariat: Der Beleg muss unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises an das Notariat übermittelt werden.


Was sind die Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II?
Ohne den Nachweis wird die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch verzögert.

Was ist die rechtliche Grundlage des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II?
Notare sind seit dem 1. April 2023 laut § 16a GwG verpflichtet, die Herkunft der Gelder zu prüfen und den Nachweis zu dokumentieren. Verstöße müssen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. 
„Die Nachweispflicht dient der Sicherheit aller Beteiligten. Sie stellt sicher, dass Immobiliengeschäfte transparent und rechtssicher abgewickelt werden“, so die Bundesnotarkammer.

Was sind die Handlungsempfehlungen für die Einhaltung des Sanktionsdurchsetzungsgesetztes II?
Verkäufer:innen sollten umgehen bei Ihrer Bank einen offiziellen Buchungsbeleg anfordern und diesen ohne Verzögerung an das Notariat weiterleiten.

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